Änderungen der Grundversorgung im Fernmeldebereich

Per Anfang 2024 wurden die Bestimmungen zur Grundversorgung angepasst. Swisscom bleibt Grundversorgungskonzessionärin bis 2031. Neu hat sie in der der Grundversorgung bestehende Anschlüsse von alternativen Anbietern zu berücksichtigen. Diese haben eine Auskunftspflicht.

Ziel der Grundversorgung ist es, allen Bevölkerungskreisen in allen Landesteilen ein Basisangebot an grundlegenden Fernmeldediensten zur Verfügung zu stellen. Die Grundversorgung umfasst den öffentlichen Telefondienst, einen Breitband-Internetanschluss und besondere Dienste für Menschen mit Behinderungen. Beim Internetzugang ist seit Anfang 2024 neu auch eine Übertragungsrate von 80 Mbit/s (Download) und 8 Mbit/s (Upload) bereitzustellen. Die ComCom hat der Swisscom die Konzession für die Grundversorgung bis Ende 2031 erteilt.

Berücksichtigung eines vergleichbaren Angebots
Gleichzeitig mit der Einführung der höheren Bandbreiten wurden auch weitere Bestimmun-gen zur Grundversorgung in der Verordnung über Fernmeldedienste angepasst (vgl. Art. 12ff. FDV: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/166/de#chap_3). Bei den Revisionsarbeiten hat Suissedigital insbesondere darauf hingearbeitet, dass bestehende Anschlüsse alternativer Anbieter mit vergleichbarem Angebot berücksichtigt werden (Subsidiarität).

Anfragen sind innerhalb von 15 Tagen zu beantworten
Besteht ein Anschluss einer alternativen Anbieterin, hat die Grundversorgungskonzessionärin zu prüfen, ob deren Angebot mit dem Basisangebot der Grundversorgung vergleichbar ist. Eine entsprechende Anfrage der Grundversorgungkonzessionärin hat die alternative Anbieterin innerhalb von 15 Tagen zu beantworten (vgl. Art. 20 Abs. 1 FDV).

Für Fragen und Unterstützung können Sie sich gerne an Stefan Flück, Leiter Rechtsdienst, wenden (stefan.flueck[at]suissedigital.ch, Tel. 031 328 27 28).