- Neu gilt bei Neugründungen und Statutenänderungen von Genossenschaften die Pflicht zur öffentlichen Beurkundung (Art. 830 und 838a OR).
- Neu besteht die explizite Verpflichtung der Verwaltung zur Überwachung der Liquidität sowie der Einleitung von Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit oder Sanierung der Gesellschaft (inkl. Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen). Bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung ist zwingend ein Zwischenabschluss zu erstellen und durch die Revisionsstelle prüfen zu lassen (Art. 903, 725ff. OR).
- Neu bestehen ausdrücklich Pflichten zur Rückerstattung von ungerechtfertigt bezogenen Leistungen durch Genossenschafter, Mitglieder der Verwaltung etc. (Art. 902a, 678f. OR).
- Neu besteht von Gesetzes wegen die Möglichkeit, elektronische Mittel bei der Durchführung der Generalversammlung zu verwenden. Dazu hat die Verwaltung entsprechende Regeln zu erlassen, die sicherstellen, dass die Identität der Teilnehmenden festgestellt, die Voten und Anträge unmittelbar übertragen sowie das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden können. Die Statuten können auch vollständig virtuelle Generalversammlungen ohne Tagungsort vorsehen (Art. 893a, 701aff. OR).
Bestehende Statuten und Reglemente sind bis Ende 2025 an die neuen Bestimmungen anzupassen; mit dem neuen Recht nicht vereinbare Statuten und Reglemente bleiben längstens bis Ende 2025 gültig.
Bei Fragen können Sie sich gerne an Stefan Flück, Leiter Rechtsdienst, wenden (Tel. 031 328 27 28, stefan.flueck[at]suissedigital.ch).