Grundsätzliches
- Private Unternehmen unterstehen dem öffentlichen Beschaffungsrecht nicht.
- Verwaltungseinheiten und Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene, kantonaler und kommunaler Ebene unterstehen dem öffentlichen Beschaffungsrecht. Dazu gehören auch privatrechtlich organisierte Unternehmen in öffentlicher Hand (wie zum Beispiel Gemeindenetze und Querverbundsunternehmen).
- Vom öffentlichen Beschaffungsrecht betroffen sind sämtliche Verträge mit Lieferanten zur entgeltlichen Erbringung von Bau-, Sach- und Dienstleistungen.
Ausnahmen
- Um die in bestimmten Wirtschaftssektoren stattfindende Liberalisierung nicht zu behindern, wurden Teilbereiche, in denen Wettbewerb herrscht, explizit vom öffentlichen Beschaffungsrecht ausgenommen.
- In der Telekommunikation sind folgende Teilbereiche vom öffentlichen Beschaffungsrecht ausgenommen: Internetzugang, Festnetz-, Mobil- und Datenkommunikation. Dies bedeutet: Auch Telekom-Unternehmen in öffentlicher Hand sind bei Beschaffungen in diesen Bereichen vom öffentlichen Beschaffungsrecht ausgenommen.
Fazit: In der Regel fallen Telekommunikationsunternehmen nicht unter das öffentliche Beschaffungsrecht. Dies gilt auch, wenn am 1.1.2021 das revidierte Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen in Kraft tritt. Bei Gemeinden/Querverbundsunternehmen, die auch andere Versorgungsdienstleistungen erbringen, ist die Frage allenfalls im Einzelfall anzuschauen. Im Zweifelsfalle können Sie sich direkt an Stefan Flück, Leiter Rechtsdienst, wenden (Tel. 031 328 27 28, stefan.flueck[at]suissedigital.ch).