Laut Geldspielgesetz haben die Geldspielaufsichtsbehörden seit dem Jahr 2019 die Aufwände für das Einrichten und Übertragen der DNS-Sperren (gemäss publizierten Sperrlisten) der Interkantonalen Geldspielaufsicht (gespa) sowie der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) zu entschädigen. SUISSEDIGITAL konnte ein Mitglied bei der Geltendmachung seiner Entschädigungsforderung unterstützen.
Aus diesem Fall lassen sich folgende Erkenntnisse ableiten:
- Die Behörden setzen eine genaue Auflistung und Begründung der einzelnen (einmaligen oder wiederkehrenden) Aufwandpositionen voraus (vgl. Art. 95 Abs. 2 der Geldspielverordnung, SR 935.511), damit sie diese nachvollziehen können.
- Die Behörden erwarten, dass die Aufwände für die manuelle oder automatisierte Lösung möglichst dokumentiert sind (d.h. bspw. Arbeitsrapporte, Kopien von Rechnungen Dritter etc.).
- Die entsprechenden Kosten sind der jeweilig zuständigen Behörde (gemäss publizierten Sperrlisten) in Rechnung zu stellen (zwei Rechnungen).
- Für interne Arbeiten wurde seitens der Behörden ein Stundenansatz von CHF 180.— akzeptiert.
Eine allgemeingültige pauschale Entschädigungsregel für sämtlich betroffenen Mitglieder (Internetzugangsanbieter) lehnen die Behörden leider ab, d.h. die einzelnen Mitglieder haben weiterhin individuell vorzugehen und ihre Kosten geltend zu machen. Forderungen sind an folgende Adressen zu richten:
- Interkantonale Geldspielaufsicht, Erlachstrasse 12, CH-3012 Bern, info[at]gespa.ch
- Eidgenössische Spielbankenkommission, Eigerplatz 1, CH-3003 Bern, info[at]esbk.admin.ch
Für Fragen und Unterstützung können Sie sich gerne an Stefan Flück, Leiter Rechtsdienst, wenden (stefan.flueck@suissedigital.ch, Tel. 031 328 27 28).