Die Änderungen betreffen vor allem die Anpassung der Überwachungsmassnahmen an die 5G-Technologie. Es werden neue Auskunfts- und Überwachungstypen eingeführt bzw. bestehende, welche alle Fernmeldedienstanbieter (FDA) angehen, ergänzt (vgl. revidierte Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, VÜPF).
Die vorgesehenen Bearbeitungsfristen für Auskünfte werden dabei teilweise verkürzt. Für FDA mit reduzierten Überwachungspflichten gilt jedoch weiterhin keine Pikettpflicht. Komplexere Auskünfte sind nach wir vor innerhalb von zwei Arbeitstagen zu bearbeiten. Für einfachere Auskünfte gilt neu eine Bearbeitungsfrist von einem Arbeitstag[1] (vgl. Art. 14 der revidierten VD-ÜPF).
Ferner werden neu Jahrespauschalen für die Entschädigung der FDA mit grösserem Auftragsvolumen (d.h. FDA mit mindestens 20 Überwachungsaufträgen oder 100 Auskünften pro Kalenderjahr) eingeführt. Die Einzelfallentschädigungen für die übrigen FDA werden beibehalten (vgl. neue FV-ÜPF).
Weiterführende Informationen
- Detailinfos zu den Ausführungsbestimmungen BÜPF (VÜPF und VD-ÜPF etc.):
www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-98604.html - Detailinfos über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF):
www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-98586.html
Bei Fragen können Sie sich gerne an Stefan Flück, Leiter Rechtsdienst, wenden (stefan.flueck@suissedigital.ch, Tel. 031 328 27 28).[1] Auskunftsgesuch muss bis spätestens um 17.00 Uhr des darauffolgenden Arbeitstages beantwortet werden.