Herausgabe statistischer Daten zu Ombudscom-Fällen

Verschiedene Mitglieder von SUISSEDIGITAL haben kürzlich ein Schreiben der Ombudscom erhalten. Darin wird um Zustellung von statistischen Informationen zu Ombudscom-Fällen in den Jahren 2014 bis 2018 unter Nennung der am Verfahren beteiligten Fernmeldedienstanbieter ersucht. Fernmeldedienstanbieter, welche mit der Datenbekanntgabe nicht einverstanden sind, können sich dagegen wehren. SUISSEDIGITAL erklärt wie.

Hintergrund der von der Ombudscom im Juni 2019 versandten Schreiben "Einsichtsgesuch nach Öffentlichkeitsgesetz" bildet die Anfrage eines Journalisten vom 14. November 2017, mit welcher die Herausgabe von statistischen Daten der Schlichtungstätigkeit der Ombudscom aufgeschlüsselt nach Fernmelde- und Mehrwertdienstanbietern (einzeln mit Namen) verlangt wurde. Die Ombudscom verweigerte die Herausgabe der verlangten Daten mit der Begründung, dass das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) für solche Fälle nicht anwendbar sei. 

Mit Urteil vom 26. März 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Tätigkeit der Ombudscom als Schlichtungsbehörde vom Geltungsbereich des BGÖ erfasst sei. Da die herauszugebenden Dokumente jedoch Personendaten enthielten, seien die betroffenen Fernmeldedienstanbieter vor dem definitiven Entscheid der Ombudscom über die Gewährung des Zugangs zu konsultieren und es sei ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innert zehn Tagen einzuräumen. 

Fernmeldedienstanbieter, die mit der Herausgabe der Daten nicht einverstanden sind, können in ihrer Stellungnahme an die Ombudscom auf die mit einer Datenherausgabe einhergehenden drohenden Wettbewerbsnachteile (Schädigung von Ruf und Ansehen, wirtschaftliche Einbussen) hinweisen. Die Ombudscom muss dann abwägen, ob diese Wettbewerbsnachteile oder das öffentliche Interesse schwerer wiegen. 

-> Wer zu diesem Thema Fragen hat oder bei der Formulierung der Stellungnahme Unterstützung benötigt, kann sich gerne an die Geschäftsstelle (info[at]suissedigital.ch, Tel. 031 328 27 28) wenden.