Das revidierte Fernmeldegesetz sieht ein diskriminierungsfreies Mitbenutzungsrecht an gebäudeinternen Anlagen vor, das ab 1. Januar 2021 gültig ist (siehe dazu auch M-Info vom 11. Januar 2021). Grundeigentümer und Fernmeldedienstanbieter, die gebäudeinterne Anlagen finanziert haben, sind verpflichtet, anderen Fernmeldedienstanbietern Zugang zu gewähren. Diese Regulierung führt im Markt zunehmend zu Dynamik. Insbesondere ist Swisscom zunehmend an so genannten Inhouse-Kooperationen interessiert und hat dazu bereits auch einige Mitglieder von SUISSEDIGITAL mit entsprechenden Standard-Vertragswerken kontaktiert. Solche Kooperationen sind aus Sicht des Vorstandes zu diskutieren und zu beleuchten. Es stellen sich diesbezüglich jedoch auch zahlreiche Fragen, die – soweit dies ein Sachverhalt ermöglicht – branchenweit möglichst einheitlich gehandhabt werden sollten (z.B. welcher Fernmeldedienstanbieter bei einer vierfaserigen Hausverteilanlage welche Glasfaser auf dem jeweiligen OTO nutzt). Die Erarbeitung von einheitlichen vertraglichen und technischen Bedingungen ist auch im Lichte der neuen Regulierungen wünschenswert.
Bei Anfragen SUISSEDIGITAL kontaktieren
Der Verband wird Informationen und Fragen im oben beschriebenen Zusammenhang aufnehmen und bearbeiten. Es ist das Ziel, solche Fragen branchenweit zu beantworten, und allenfalls Richtlinien und entsprechende Mustervertragsvorlagen unter Einbezug von Swisscom und Hauseigentümerverbänden zu entwickeln.
In der Zwischenzeit empfiehlt SUISSEDIGITAL den Mitgliedern, sich im Fall von entsprechenden Anfragen mit der Geschäftsstelle in Verbindung zu setzen (info[at]suissedigital.ch, Tel. 031 328 27 28).