Wissenswertes zum Umgang mit Auskunftsbegehren

Gemäss Datenschutzgesetz haben Kunden das Recht, bei Telefon- und Internet-Service-Anbietern Informationen zur Bearbeitung und Speicherung ihrer Personendaten anzufordern. Zu diesem Zweck müssen sie ein Auskunftsbegehren stellen. SUISSEDIGITAL erklärt, was Kabelnetz-unternehmen beim Umgang mit solchen Auskunftsbegehren beachten müssen.

Mitglieder von SUISSEDIGITAL erhalten vermehrt Auskunftsbegehren von Kunden, die wissen wollen, welche sie betreffenden Personendaten bearbeitet und gespeichert werden. Das Recht, solche Auskunftsbegehren zu stellen, ist im Datenschutzgesetz geregelt (Art. 8 DSG). Kabelnetzunternehmen (KNU) sind deshalb verpflichtet, entsprechende Auskünfte zu erteilen. Diese Auskunftspflicht umfasst auch Personendaten, die im Auftrag durch einen Lieferanten/Dienstleister bearbeitet werden.

Bei der Entgegennahme von Auskunftsbegehren sind folgende Punkte zu beachten:

  • Schriftlichkeit: Es ist ratsam, nur schriftliche Auskunftsbegehren per Post entgegenzunehmen. Alternativ kann eine Abfrage auf der Internetseite eingerichtet werden.
  • Identifikation: Bestehen Sie darauf, dass sich Kundinnen und Kunden mittels Kopie der Identitätskarte oder des Passes ausweisen.
  • Dokumentation: Dokumentieren Sie sämtliche Korrespondenz inkl. Kopie des Identitätsnachweises.

Die auf das Begehren folgende Auskunft muss allgemein verständlich, kostenlos, fristgerecht (Reaktion innert 30 Tagen) und persönlich (z.B. mit Vermerk „Persönlich“ bei brieflichen Auskünften) erfolgen. Zudem muss die Auskunft alle Daten beinhalten, die über eine bestimmte Kundin / einen bestimmten Kunden systematisch erfasst und bearbeitet werden. Dazu gehören:

  • Die aktuell verarbeiteten Personendaten mit Angaben zu den Datenarten wie z.B. Kunden- bzw. Bestandesdaten, Verbindungsdaten, Rechnungsdaten, Standortdaten, Randdaten, sofern eine Kundenzuordnung möglich ist;
  • Angaben zur Herkunft der Daten (z.B. Angaben bei Vertragsabschluss, Nutzung der Dienste) sowie zum Zweck der Datensammlung (z.B. Vertragsabwicklung, Erfüllung der gesetzlichen Pflichten);
  • Informationen zu den Personen, die berechtigt sind, in die Datensammlung Informationen einzugeben oder Mutationen vorzunehmen (z.B. das Vertriebsteam, administrative Mitarbeitende);
  • Informationen zu den Datenempfängern (z.B. Lieferanten, Dienstleister, Überwachungsdienst ÜPF des ISC-EJPD) und zum Zweck dieser Datenweitergaben (z.B. Erbringung der Dienste, Erfüllung der gesetzlichen Pflichten).

Die Auskunft, d.h. der Umfang der Datenbekanntgabe durch das KNU, kann eingeschränkt werden, falls überwiegende Interessen des KNU (z.B. Geschäftsgeheimnis) oder überwiegende Interessen Dritter vorliegen. 

Bei Fragen/Unklarheiten können Sie sich an Stefan Flück, Leiter Rechtsdienst, wenden:
Tel. 031 328 27 28, E-Mail: stefan.flueck[at]suissedigital.ch