Die URG-Änderungen basieren auf einem Kompromiss, auf den sich verschiedene Interessengruppen im Rahmen der Arbeitsgruppe AGUR12 geeinigt hatten. Folgende Bestimmungen sind für SUISSEDIGITAL-Mitglieder besonders relevant:
- Neuer Gemeinsamer Tarif bei Video-on-Demand (VoD): Filmurheber (z.B. Drehbuchautoren, Regisseure) und Interpreten (z.B. Schauspieler, Sänger, Synchronsprecher) erhalten bei der Verwertung ihrer Werke via VoD einen neuen Vergütungsanspruch (URG Art. 13a und 35a). Die entsprechenden Vergütungen, die auf Filme von Schweizer Produzenten und auf Filme aus Ländern mit einer entsprechenden Kollektivvergütung beschränkt sind, werden durch die Verwertungsgesellschaften direkt bei den Betreibern der VoD-Plattformen eingezogen. Die Vergütungen werden im Rahmen eines neuen Gemeinsamen Tarifes festgelegt. SUISSEDIGITAL wird sich als massgebender Nutzerverband an den Tarifverhandlungen beteiligen. Bestehende Lizenzvereinbarungen über die entsprechenden Rechte bleiben vorerst gültig.
- Stay-Down-Pflicht: Hosting-Anbieter, die eine besondere Gefahr für Urheberrechtsverletzungen schaffen, werden neu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass einmal entfernte urheberrechtsverletzende Inhalte entfernt bleiben („Stay-Down“) und Dritten mithilfe ihres Dienstes nicht erneut zugänglich gemacht werden (URG Art. 39d). Anmerkung: Konsumentinnen und Konsumenten dürfen ein urheberrechtliches Werk, das ohne Erlaubnis der Rechteinhaber im Internet zugänglich gemacht ist, weiterhin für den privaten Gebrauch streamen oder herunterladen.
- Neue Grundlage zur strafrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (URG Art. 77i): Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet dürfen Rechteinhaber neu die IP-Adressen sammeln und speichern, über welche die Verletzung begangen wurden. Dies erleichtert eine strafrechtliche Verfolgung.
- Erweiterter Schutz für Fotografien (URG Art. 2 Abs. 3bis): Urheberrechtlich geschützt sind neu auch Fotografien ohne individuellen Charakter (Presse-, Produkt-, Familien- und Urlaubsfotos). Daraus leiten sich neue Regeln ab, die in einer Broschüre des IGE auf den Punkt gebracht werden.
- Verlängerung Schutzfrist für verwandte Schutzrechte (URG Art. 39 Abs. 1): Die Schutzfrist beträgt neu 70 statt 50 Jahre. Bei TV-Sendungen erlischt die Frist aber weiterhin nach 50 Jahren.
- Keine Eigengebrauchsschranke bei Hotels, Spitäler, Gefängnissen und Ferienwohnungen: Die Nutzung von Radio und TV in den Zimmern dieser Institutionen wird weiterhin nicht als Eigengebrauch definiert. Damit müssen diese Institutionen weiterhin Urheberrechtsgebühren entrichten.
Informationen zu sämtlichen Neuerungen finden Sie hier. Bei Fragen können Sie sich an Stefan Flück, Leiter Rechtsdienst, wenden (Tel. 031 328 27 28, stefan.flueck[at]suissedigital.ch).