Eidgenössische Schiedskommission genehmigt Gemeinsamen Tarif 12 (Replay-TV)

Mit der Genehmigung des Einigungstarifs liegt nun ein Gemeinsamer Tarif 12 (GT 12) vor, der rückwirkend vom 1. Januar 2021 bis mindestens am 31. Dezember 2027 Gültigkeit hat. Damit herrscht Rechtssicherheit für die Verrechnung von Urheberrechtsabgaben im Zusammenhang mit Replay-TV.

Mit Beschluss vom 10. Mai 2021 hat die Eidgenössische Schiedskommission (ESchK) den aufgrund von Nachverhandlungen ergänzten Einigungstarif für Replay-TV (GT 12) genehmigt. Dieser ist rückwirkend vom 1. Januar 2021 bis am 31. Dezember 2027 gültig, wobei er sich danach zwei Mal automatisch um je ein Jahr verlängert, falls er nicht von einer Partei gekündigt wird.

Notwendigkeit der Branchenvereinbarung anerkannt

Obschon die Verknüpfung eines rein privatrechtlichen Vertrages, wie hier der Branchenvereinbarung, mit einem Urheberrechtstarif von der ESchK als grundsätzlich problematisch erachtet wird, erkennt das Fachgericht vorliegend die Notwendigkeit, die einheitlichen technischen und kommerziellen Standards für Werbung im Replay-TV in einem separaten Regelwerk zu definieren und darin auch den diskriminierungsfreien Zugang für weitere TV-Verbreiter und Programmveranstalter zu garantieren. Die ESchK hat dem Tarif deshalb einen formellen Verweis auf die Branchenvereinbarung beigefügt, der diese Punkte noch einmal aufführt. Zudem hält sie fest, dass sich die Genehmigung des Tarifs nicht auf die Branchenvereinbarung erstreckt.

30-tägige Rechtsmittelfrist bis Mitte Juni 2021

Bis Mitte Juni 2021 läuft nun noch eine 30-tätige Rechtsmittelfrist gegen den ESchK-Beschluss. Nachdem die erhobene Opposition der SRG gegen Einigungstarif und Branchenvereinbarung in Nachverhandlungen beseitigt werden konnte (siehe dazu M-Info vom 25. Februar 2021), kann davon ausgegangen werden, dass diese Frist unbenützt ablaufen wird.

Den genehmigten Tarif finden Sie in unserem Dossier zum GT 12


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