Filmgesetz: Ausnahmen bei Quoten- und Investitionspflicht

Am 1. Januar 2024 treten das revidierte Filmgesetz und die entsprechenden Ausführungsverordnungen in Kraft. Dazu gehört auch die «Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen» (FQIV).

Die FQIV sieht Ausnahmen von der Quoten- und Investitionspflicht vor, welche für die meisten Mitglieder von SUISSEDIGITAL zutreffen:

  • Generell von der Filmquote und der Investitionspflicht ausgenommen sind Anbieter, die mit ihren Videoabrufdiensten weniger als CHF 2,5 Mio. (ohne Mehrwertsteuer) pro Kalenderjahr umsetzen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a FQIV).
  • Es ist weiter auch auf die Ausnahme gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b FQIV hinzuweisen, welche Anbieter auf Gesuch hin von den Pflichten befreit, wenn sie das Videoangebot in ihrem Abrufdienst nicht selbst zusammenstellen, sondern von einem Dritten übernehmen und unverändert anbieten. Es empfiehlt sich, auch diese Ausnahme gegebenenfalls im Registrierungsprozess (siehe unten) geltend zu machen.

Registrierungs- und Filmmeldepflicht bleiben bestehen
Für alle Mitglieder mit eigenen Videoabrufdiensten bleiben die Melde- bzw. Registrierungspflicht beim Bundesamt für Kultur (BAK) sowie die jährliche Filmmeldepflicht beim Bundesamt für Statistik in der bisherigen Form bestehen. Die Registrierung beim BAK hat bis spätestens 31. März 2024 unter folgendem Link zu erfolgen (inkl. Einreichung der Unterlagen zum Umsatz etc.): https://www.gate.bak.admin.ch/fpf/ .

Nach erfolgter Registrierung und Bestätigung durch das BAK müssen sich die ausgenommenen Unternehmen nur dann erneut beim BAK melden, wenn sich die für die Befreiung massgebenden Verhältnisse geändert haben (vgl. Art. 25 Abs. 3 FQIV). Beim BAK bereits gemeldete Unternehmen erhalten in diesen Tagen dieses Informationsschreiben.

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